Impact
September 2017

Selbstständig oder angestellt?

Uber, Airbn b und Co., die via Internet Aufträge vermitteln, schaffen neuartige Arbeitsverhältnisse, die nicht unumstritten sind.

Vitamin G

Uber stösst weltweit auf Wider­stand. Das Unternehmen, das über eine App Fahrdienste vermittelt, versteht sich nicht als Arbeitgeber. Es weigert sich folglich, Sozialab­gaben zu leisten und arbeitsrecht­liche Schutzvorgaben zu akzeptie­ren. Die Chauffeure geniessen bei­spielsweise keinen Anspruch auf Ruhezeiten und können von einem Moment auf den anderen ausge­schlossen werden. Taxiunterneh­men ist dies ein Dorn im Auge. «Die Digitalisierung der Wirtschaft führt zu neuen Arbeitsformen», sagt Phi­lipp Egli, Leiter des ZHAW-Zen­trums für Sozialrecht (ZSR). Diese bewegten sich häufig an der Gren­ze zwischen selbstständiger und un­selbstständiger Tätigkeit. Daraus er­gebe sich Klärungsbedarf.

Aufträge werden online vergeben
Mit seinem Team arbeitet Egli an einem Ratgeber zum Thema Crowd­working. Darunter fallen vieler­lei Tätigkeiten, die übers Internet vermittelt werden und teilweise nur minimal entschädigt werden. «Die EU geht von einem starken Wachstum solcher Arbeitsverhält­nisse aus», sagt Egli. Für die Schweiz gebe es bislang kaum Erhebungen. Zusammen mit Christoph Hauser, Wirtschaftsprofessor an der Hoch­schule Luzern, ist er daher daran, ein Forschungsprojekt aufzugleisen (siehe Box). Dieses soll aufzeigen, wie stark Crowdworking hierzulan­de verbreitet ist, welche Risiken sich daraus ergeben und wie der Gesetz­geber reagieren könnte. Entschei­dungsträger und Betroffene wollen sie damit gleichermassen erreichen. Uber bestimmt derzeit die Schlag­zeilen. Doch auch bei Pflegerinnen, Reinigungskräften oder Mikrojob­bern, die online zu ihren Aufträgen gelangen, stellt sich die Frage, ob sie selbstständig oder unselbstständig tätig sind. Die Gesetzgebung gibt zwar gewisse Kriterien vor. Gemäss Arbeitsrecht gilt als selbstständig, wer nicht in einen Betrieb einge­gliedert ist und keine Weisungen entgegennehmen muss. Das Sozial­versicherungsrecht qualifiziert als selbstständig, wer ein unternehme­risches Risiko trägt und seine Ar­beit frei organisieren kann. Viele Be­schäftigungsverhältnisse bewegen sich aber irgendwo dazwischen. Das Bundesgericht hat sich bereits mit Dutzenden Konstellati­onen befasst, so etwa mit dem Fall von Franchisenehmern. Sie stün­den faktisch in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Fran­chisegeber wie ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, urteilte es. Daher sei es gerechtfertigt, dass sie von arbeitsrechtlichen Schutz­vorschriften profitierten und zum Beispiel vor einer missbräuch­lichen Kündigung geschützt seien. Wegweisende Entscheide fällten die Lausanner Richter des Weiteren in Bezug auf freie Journalisten. Die­se sind arbeitsorganisatorisch zwar nicht in einen Verlag oder in eine Redaktion eingebunden. Arbeiten sie jedoch regelmässig für einen Arbeitgeber, sind sie von diesem wirtschaftlich abhängig. Versiche­rungstechnisch werden sie daher meist als unselbstständig einge­stuft. Dasselbe gilt für Dolmetscher, Telefonmarketing-Angestellte so­wie gewisse EDV-Spezialisten.

Komplexe Konstrukte
Entscheidend sei das jeweilige Arbeitsverhältnis, sagt ZHAW-Ver­treter und Anwalt Egli. Dieses gelte es genau unter die Lupe zu nehmen. «Die Rechtsprechung hat die Ten­denz, Arbeitsformen bei wirtschaft­licher Abhängigkeit einer Partei zu­mindest als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren.» Dahinter stehe die Absicht, Erwerbstätige möglichst ab­zusichern. Mit der Digitalisierung müsse man das Rad nicht neu erfin­den, sagt er. Allerdings ergäben sich neue Schwierigkeiten. Dazu zähl­ten etwa die Rolle der Plattformen oder die internationale Vernetzung. Crowdworking-Plattformen wie Amazon Mechanical Turk, die Kleinstaufträge vergeben, haben ihren Hauptserver oft in den USA. Die Mikrojobber arbeiten ortsun­gebunden und sind typischerweise in Niedriglohnländern wie Indien, China oder Russland zu finden. Sie sozialrechtlich besser abzusichern, ist entsprechend schwierig. Eine Möglichkeit wäre, dass sich die Staa­ten auf griffige internationale Min­deststandards einigten. «Doch die­ser Weg ist noch weit», sagt Egli. Im­merhin sei das Thema auf die Agen­da internationaler Akteure wie der Europäischen Union und der Inter­nationalen Arbeitsorganisation ge­rückt. Zudem gebe es Initiativen der Zivilgesellschaft für eine faire digi­tale Wirtschaft. Auch Uber ist international ver­netzt. Der Fahrdienstvermittler ist in San Francisco gegründet wor­den, Uber Schweiz untersteht einer Holding in Amsterdam. Geht es nach der Schweizerischen Unfallversiche­rung (Suva) soll das Unternehmen hierzulande künftig Sozialabgaben leisten. Sie spricht von einem kla­ren Abhängigkeitsverhältnis: «Will der Fahrer keine schwerwiegenden negativen Konsequenzen tragen, müssen sämtliche Weisungen, Vor­gaben, Hinweise und Empfehlungen von Uber beachtet werden.»

«Umfassende Kontrolle»
Nicht ein einzelnes Kriterium führe zu einer solchen Beurteilung, sagt ZSR-Leiter Egli. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie stark der Betrof­fene insgesamt eingebunden sei. Tatsächlich haben sich Uber-Fah­rer an vielerlei Vorgaben zu halten. Diese betreffen nicht nur die Preis­gestaltung und die Abrechnungsart, sondern auch das Fahrzeug und ihr Verhalten. Die Suva kommt zum Schluss, dass Uber eine umfassende Kontrolle über die Fahrer ausübe und diese daher nicht als selbststän­dig qualifiziert werden könnten. Im Kanton Zürich, wo über 1000 Uber­Chauffeure im Einsatz stehen, soll die Firma folglich Beiträge für die AHV, die Arbeitslosenkasse und die Unfallversicherung zahlen. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) verlangt eine Nachdeklaration.

Bundesgericht dürfte letztes Wort haben
Uber hat kürzlich mit einem eige­nen Gutachten reagiert. Wie das Un­ternehmen betont die Lausanner Professorin Bettina Kahil-Wolff da­rin die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Die Fahrer könnten selbst entscheiden, ob, wann, wie oft und wo sie Einsätze übernähmen, schreibt sie in dem Auftragsgutach­ten. Sie seien zudem frei, für Kon­kurrenten zu arbeiten, und trügen ein gewisses unternehmerisches Risiko. Der Fall beschäftigt die Juristen – nicht nur in der Schweiz, wo sich letztlich das Bundesgericht da­mit befassen dürfte. In Spanien und Holland ist der Dienst ver­boten, in Frankreich ist er nur noch eingeschränkt zugelassen. «Die Rechtsentwicklungen in ande­ren Staaten werden von der Justiz durchaus wahrgenommen», sagt Egli. Einzelne Urteile würden in der Schweizer Lehre thematisiert. Aller­dings könne der rechtliche bezie­hungsweise regulatorische Kontext je nach Land doch sehr unterschied­lich sein. Egli spricht daher von einer «Inspirationsquelle, die mit Vorsicht zu geniessen ist».